Elternvertreter im SGA

Die jährliche Neuwahl der Vertreter für den SGA fand im Rahmen der Hauptversammlung des Elternvereins statt.

Die Vertreter für den SGA 2023/24

DI Werb Clemens

Laux Monika

Schlögl Julia

Die Stellvertreter

Diana Rosenkranz

Claudia Recknagel

Judit Benedek


Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)

Gesetzliche Vorgabe im § 64 SCHuG

In den mittleren und höheren Schulen, den Berufsschulen und den Polytechnischen Lehrgängen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.

Organe des SGA

Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören an:

  • der Schulleiter

sowie die gewählten Vertreter/innen

  • drei Lehrer
  • drei Schüler
  • drei Eltern

Die gewählten Stellvertreter/innen können zu den Sitzungen eingeladen werden, haben dort das Recht an der Diskussion teilzunehmen, das Stimmrecht haben aber jeweils nur drei Vertreter jeder Gruppe.

Bei Verhinderung eines Mitgliedes ist ein/e Stellvertretern/in zu bestimmen. Ist das nicht möglich, hat das älteste anwesende Mitglied der betreffenden Gruppe den/die Stellertreter/in zu bestimmen.

Wahl der Elternvertreter - SGA Mitglieder

Besteht an einer Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten von diesem zu entsenden. Sie sollten aufgrund eines Wahlvorschlages, den der Elternverein erstellt, in der Hauptversammlung des Elternvereins gewählt werden.

Rechte der Elternvertreter SGA-Mitglieder

Sie haben das Recht zur Teilnahme an allen Konferenzen, mit Ausnahme jener, welche ausschließlich die Leistungsbeurteilung, die Aufstiegsberechtigung einzelner Schüler und Schülerinnen, dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer oder die Wahl von Lehrervertretern zum Inhalt haben.

Bei

         1. pädagogischen Konferenzen,
         2. Eröffnungs- und Schlußkonferenzen,

haben die Eltern- und Schülervertreter des SGA ein Beratungs- und Diskussionsrecht.

 

Bei Konferenzen („Disziplinarkonferenz“) zur

         1. Androhung des Antrages auf Ausschluß,
         2. Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers
       3. Schulbuchkonferenzen
haben die Eltern- und Schülervertreter des SGA das Stimmrecht (je 3 Stimmen Eltern und Schüler, je 1 Stimme pro Lehrer der Schule).

Wann tritt der SGA zusammen - Einberufung ?

1. Der Schulgemeinschaftsausschuß muß mindestens 2 Sitzungen im Jahr abhalten; die ersteinnerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter.
2. Der Schulleiter muß den SGA 14 Tage vor dem Sitzungstermin einberufen, wenn eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Eine kürzere Einberufungsfrist ist in diesem Fall nur möglich, wenn alle Mitglieder zustimmen.
3. Wenn ein Drittel der Mitglieder des SGA eine Sitzung verlangt und gleichzeitig einen Antrag auf Behandlung einer dem SGA zustehenden Angelegenheit einbringt, muß der Schulleiter die Sitzung innerhalb von einer Woche einberufen.

Dem SGA obliegen gesetzlich

1. Entscheidungen über

1. mehrtägige Schulveranstaltungen (Art, Planung, Kostenbeiträge, Dauer, Anzahl, Zahl der Begleitpersonen)

2. (Über Ziel, Inhalt und Dauer von Schulveranstaltungen bis zu einem Tag entscheidet der Schulleiter) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
3. die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
4. die Hausordnung
5. die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
6. die Bewilligung zur Organisation der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2
7. die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung
8. die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der Schulgesundheitspflege unter Einbeziehung des Schularztes
9. Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
10. die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
11. die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
12. schulautonome Schulzeitregelungen

-) Beschlußfassung der 5 bzw. 6 Tagewoche
-) Beschlußfassung der Erklärung zu schulfreien Tagen

Beschlüsse der Punkte a) bis i) werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Anwesenheit von mindestens 5 stimmberechtigten Mitglieder und mindestens einem Vertreter aus jeder Gruppe.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.

Beschlüsse der Punkte j), k) und l) werden mit Zweidrittelmehrheit jeder Gruppe gefaßt, bei Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern aus jeder Gruppe.

2. Die Beratung über

1. wichtige Fragen des Unterrichts
2. wichtige Fragen der Erziehung
3. die Wahl von Unterrichtsmitteln,
4. die Verwendung von Budgetmitteln, die der Schule zur Verwaltung übertragen wurden
5. Baumaßnahmen im Bereich der Schule

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.